ZUR KAUTIONSPFLICHT
Um eine konsequente Umsetzung der zu hinterlegenden Kaution und gemäss den geltenden Regeln zu gewährleisten, muss die Kaution grundsätzlich nur einmal pro Unternehmen hinterlegt werden und für die ganze Schweiz gültig sein Die paritätischen Kommissionen, deren Gesamtarbeitsvertrag eine Kautionspflicht vorsieht, haben die Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS), die auf Kautionsverwaltung spezialisiert ist, mit der Kautionsverwaltung betraut.
Die Kaution muss vor Beginn der Arbeiten hinterlegt werden. Die betroffenen Betriebe werden jeweils individuell und umfassend schriftlich von der ZVKS per Fax, E-Mail oder Brief, unter Beilage eines Merkblatts und einer Muster-Garantieurkunde informiert. Diese Informationen beziehen sich auch auf das zu befolgende Verfahren und den Zeitpunkt, ab dem die Kaution hinterlegt worden sein muss.
Wichtig: Es liegt in der Verantwortung des Unternehmens, die Kaution vor Beginn der Arbeiten zu hinterlegen. Das Fehlen einer Kaution kann bei einer Kontrolle zu einer Konventionalstrafe führen.
Die Hinterlegung kann in bar oder mittels einer unwiderruflichen Garantieurkunde durch eine unter Banken- oder Versicherungsaufsicht (FINMA) stehenden Organisation erfolgen.